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   BVerwG, 25.03.1960 - IV C 316.59   

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BVerwG, 25.03.1960 - IV C 316.59 (https://dejure.org/1960,1942)
BVerwG, Entscheidung vom 25.03.1960 - IV C 316.59 (https://dejure.org/1960,1942)
BVerwG, Entscheidung vom 25. März 1960 - IV C 316.59 (https://dejure.org/1960,1942)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung eines Verwaltungsaktes einer unteren Bundesbehörde vor den Verwaltungsgerichten der Länder unter Berücksichtigung der örtlichen Zuständigkeit nach dem Sitz der Verwaltungsbehörde - Statthaftigheit einer Verweisung von einem Landesverwaltungsgericht an ein ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 19.01.1959 - IV ER 401.58

    Bedeutsamkeit einer Rechtsmittelbelehrung der Wasserdirektion und

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1960 - IV C 316.59
    Die auf Verkennen der örtlichen Zuständigkeit gestützte Berufung der Klägerinnen führte beim Oberverwaltungsgericht Hamburg, nachdem dieses beim Bundesverwaltungsgericht Bestimmung des zuständigen Gerichts angeregt hatte, damit aber nicht durchgedrungen war (Beschluß IV ER 401.58 - BVerwGE 8, 109 [BVerwG 19.01.1959 - IV ER 401/58] -), zur Änderung des Urteils des Landesverwaltungsgerichts dahin, der Einspruchsbescheid, der Beklagten werde aufgehoben, im übrigen werde die Klage abgewiesen, die Beklagte trage die Verfahrenskosten.

    Wie der erkennende Senat in seinem eine Zuständigkeitsbestimmung ablehnenden Beschluß BVerwGE 8, 109 [BVerwG 19.01.1959 - IV ER 401/58] bereits angedeutet hat, enthält § 11 Satz 2 BVerwGG zugleich auch die Regelung der örtlichen Zuständigkeit für die überaus häufigen Fälle, daß dem von der unteren Bundesbehörde erlassenen Verwaltungsakt, auf Rechtsbehelf der Partei ein Bescheid der oberen Bundesbehörde gefolgt ist.

  • BVerwG, 20.05.1960 - VI ER 400.58

    Bestimmung des zuständigen Verwaltungsgerichts durch das Bundesverwaltungsgericht

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1960 - IV C 316.59
    Vielmehr hat der VI. Senat auch im Berliner Verwaltungsgerichtsgesetz das Fehlen einer Bezugnahme auf die Zivilprozeßordnung in seinem Beschluß VI ER 400.58/4 vom 27. November 1958 (DVBl. 59, 664) angesichts des dringenden Bedürfnisses des Rechtslebens nach Verweisung und wegen der Verfahrenswirtschaftlichkeit für unerheblich erklärt; die Voraussetzung der einheitlichen Regelung der örtlichen Zuständigkeit ist bei Verwaltungsakten von Beschwerdebehörden des Bundes nach § 11 BVerwGG dort für gegeben erachtet.
  • BVerwG, 23.06.1959 - I C 206.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1960 - IV C 316.59
    Vielmehr hat der VI. Senat auch im Berliner Verwaltungsgerichtsgesetz das Fehlen einer Bezugnahme auf die Zivilprozeßordnung in seinem Beschluß VI ER 400.58/4 vom 27. November 1958 (DVBl. 59, 664) angesichts des dringenden Bedürfnisses des Rechtslebens nach Verweisung und wegen der Verfahrenswirtschaftlichkeit für unerheblich erklärt; die Voraussetzung der einheitlichen Regelung der örtlichen Zuständigkeit ist bei Verwaltungsakten von Beschwerdebehörden des Bundes nach § 11 BVerwGG dort für gegeben erachtet.
  • BVerwG, 30.09.1959 - VI C 358.56

    Örtliche Zuständigkeit für Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte von

    Auszug aus BVerwG, 25.03.1960 - IV C 316.59
    Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat dies in seinem (zu G 131) ergangenen Urteil VI. C 358.56 vom 30. September 1959 (BVerwGE 9, 172 [BVerwG 30.09.1959 - VI C 358/56]) aufgegriffen.
  • BVerwG, 12.05.1960 - II C 67.58

    Rechtsmittel

    Aus den Gründen, die bereits Werner (Deutsches Verwaltungsblatt 1954, 300) überzeugend dargelegt hat, gilt § 66 Abs. 1 MRVO 165 nur für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht; im Berufungsverfahren ist hingegen § 161 ZPO entsprechend anzuwenden (zur entsprechenden Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung im Geltungsbereich der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. März 1960 - BVerwG IV C 316.59 -).
  • BVerwG, 15.08.1960 - VI ER 400.60

    Ermittlung des örtlich zuständigen Gerichts für die Versetzung eines Beamten in

    In Anwendung dieser Vorschriften, jedoch auch bereits unter Berücksichtigung der damals im Entwurf vorliegenden und insoweit nicht geänderten Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 30. September 1959 (BVerwGE 9, 172 [BVerwG 30.09.1959 - VI C 358/56]) entschieden, daß für die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsakt der Behörde unterer Stufe maßgebend ist und daß es daher auf den Sitz der Behörde abzustellen ist, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat (ebenso Urteil vom 25. März 1960 - BVerwG IV C 316.59 -).
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